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CH-LU
§ 38 Verordnung über die Schifffahrt - Weitere Bewilligungen
Besondere Bestimmungen - Hallwilersee
§ 38 Verordnung über die Schifffahrt · Weitere Bewilligungen
1. Segelschiffe ohne Standplatz auf oder am Hallwilersee dürfen auf diesem nur mit einer zusätzlichen Saisonbewilligung verkehren.
2. Das Fahren mit Flossen mit einer Seitenlänge von mehr als 2,5 m sowie deren vorübergehendes Stationieren und Verankern bedarf einer Bewilligung des Strassenverkehrsamtes. Die Flosse sind vor dem Einsatz durch dieses zu prüfen.