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787 CH-LU

§ 36 Verordnung über die Schifffahrt - Beschränkung der Schiffszahl

Besondere Bestimmungen - Hallwilersee
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§ 36 Verordnung über die Schifffahrt · Beschränkung der Schiffszahl

1. Die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren sowie der Segelschiffe wird wie folgt begrenzt

a. Schiffe mit bewilligtem Standplatz auf oder am See: 120 Schiffe mit Verbrennungsmotoren, 180 Segelschiffe,

b. Schiffe ohne Standplatz auf oder am See: 20 in der Schweiz immatrikulierte Segelschiffe ohne Motor.

2. Die Beschränkung gilt nicht für

a. motorlose Segelschiffe ohne Standplatz auf oder am See, die an einer Regatta teilnehmen,

b. Schiffe der Bootsbauer und der gewerbsmässigen Händler, die einen Kollektivausweis besitzen,

c. Schiffe der Berufsfischer sowie Schiffe für Forschungszwecke und für öffentliche Dienste,

d. Ruderboote.

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