§ 35 Verordnung über die Schifffahrt - Zulassungsverbot
§ 35 Verordnung über die Schifffahrt · Zulassungsverbot
1. Nicht zum Verkehr zugelassen werden
a. Schiffe von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite oder mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,
b. * Wasserflugzeuge, Luftkissen-, motorisierte Tragflügel- und Unterseeboote sowie ähnliche Schwimmkörper,
c. * bewegliche Flosse mit Aufbauten,
d. * Schiffe mit Verbrennungsmotoren ohne Standplatz auf oder am Hallwilersee.
2. Die Höchstmasse gemäss Absatz 1a gelten nicht für Güterschiffe, Schiffe der öffentlichen Dienste, Schiffe für Forschungszwecke und für schwimmende Geräte für Arbeiten auf dem Wasser, für Weidlinge, Rennruderboote, Übersetzboote der Pontonier- und Wasserfahrvereine sowie für Boote mit Bewilligung für nautische Veranstaltungen.
3. Das Strassenverkehrsamt kann bei Vorliegen triftiger Gründe für die Schiffe der Berufsfischer Ausnahmen von den Höchstmassen und für Schiffe zum gewerbsmässigen Fahrschulunterricht Ausnahmen vom Höchstmass für feste Aufbauten bewilligen.