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787 CH-LU

§ 34 Verordnung über die Schifffahrt - Höchstgeschwindigkeit

Besondere Bestimmungen - Sempachersee
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§ 34 Verordnung über die Schifffahrt · Höchstgeschwindigkeit

1. Ausserhalb der Uferzone beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h.

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