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CH-LU
§ 32a Verordnung über die Schifffahrt - Drachensegelbretter
Besondere Bestimmungen - Sempachersee
§ 32a Verordnung über die Schifffahrt · Drachensegelbretter
1. Die Verwendung von Drachensegelbrettern ist nordwestlich der Begrenzungslinie zwischen den Fixpunkten Kirche Nottwil (Koordinaten 653 100/220 400) und Steganlage beim nördlichen Ortseingang Eich (Koordinaten 654 780/222 700) untersagt.
2. Auf dem übrigen Seegebiet ist ein Abstand von mindestens 300 m zum Ufer einzuhalten. Diese Uferzone darf nur auf dem kürzesten Weg zum Starten und Landen an geeigneten Orten befahren werden. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen gemäss der Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer vom 14. Februar 2003.