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787 CH-LU

§ 32 Verordnung über die Schifffahrt - Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren

Besondere Bestimmungen - Sempachersee
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§ 32 Verordnung über die Schifffahrt · Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren

1. Die Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren und zum Fahren mit entsprechenden aufblasbaren und ähnlichen Geräten (Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren) wird in Form von Vignetten erteilt, die beidseitig am Bug des Schiffes anzubringen sind.

2. Personen, die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr über eine solche Bewilligung verfügten und bis zum 31. März eine neue Bewilligung beantragen, haben bei der Erteilung der Bewilligungen Vorrang.

3. Die Bewilligung verfällt mit der Ausserverkehrsetzung des Schiffes. Sie kann entzogen werden bei Fahrten ausserhalb der erlaubten Zone oder bei Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefährdung des Schiffsverkehrs.

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