§ 31 Verordnung über die Schifffahrt - Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten
§ 31 Verordnung über die Schifffahrt · Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten
1. Die Zahl der Zugschiffe zum Wasserskifahren oder zum Fahren mit ähnlichen Geräten ist auf 50 begrenzt. Sie bedürfen einer Spezialbewilligung. Diese wird auf Antrag für ein Kalenderjahr erteilt, wenn der Motor des Schiffes eine Antriebsleistung von mindestens 30 kW aufweist.
2. Das Fahren mit Wasserski und mit entsprechenden aufblasbaren und ähnlichen Geräten ist nur innerhalb folgender Zone (Wasserskizone) gestattet
a. Begrenzungslinie seeabwärts: zwischen den Fixpunkten Kirche Nottwil (Koordinaten 653 100/220 400) und Kirche Eich (Koordinaten 655 400/222 700),
b. Begrenzungslinie rund 1,2 km seeaufwärts: zwischen den Fixpunkten Seite Sempach Ferienhaus Felber (Koordinaten 656 200/221 650) und Seite Nottwil Einmündung des Meienbaches (Ufervorsprung, Koordinaten 654 700/219 900),
c. Begrenzungslinie gegen Eich und Nottwil: 300 m Uferabstand.
3. Die gewerbsmässige Ausübung des Wasserski- oder Wakeboard-Sports ist untersagt.