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787 CH-LU

§ 30 Verordnung über die Schifffahrt - Befristete Zulassung

Besondere Bestimmungen - Sempachersee
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§ 30 Verordnung über die Schifffahrt · Befristete Zulassung

1. Motorlose, immatrikulationspflichtige Schiffe ohne Standplatz auf oder am Sempachersee können nach § 6 Absatz 2 befristet zugelassen werden.

2. Bei nautischen Veranstaltungen wird die Zulassung für motorlose Schiffe ohne Standplatz in der Veranstaltungsbewilligung geregelt.

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