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787 CH-LU

§ 3 Verordnung über die Schifffahrt - Zuständigkeiten

Gemeinsame Bestimmungen - Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 3 Verordnung über die Schifffahrt · Zuständigkeiten

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt die Aufsicht über die Schifffahrt im Kanton Luzern aus. Es kann Weisungen erlassen.

2. Schifffahrtsbehörde ist das Strassenverkehrsamt. Dieses ist, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen, zuständig für den Vollzug aller eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt.

3. Die Luzerner Polizei

a. * sorgt für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern,

b. * bewilligt die Durchführung nautischer Veranstaltungen nach Artikel 72 der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978,

c. * erteilt in Einzelfällen Sonderbewilligungen für Veranstaltungen auf den Gewässern,

d. * stellt Schiffe gemäss § 19 sicher,

e. * erhebt Ordnungsbussen.

4. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft bewilligt Standplätze sowie Anlege- oder Gästeplätze.

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