§ 29 Verordnung über die Schifffahrt - Zulassungsbewilligung
§ 29 Verordnung über die Schifffahrt · Zulassungsbewilligung
1. Die Zulassungsbewilligung lautet auf die im Schiffsausweis eingetragene Person und ist nicht übertragbar. Davon ausgenommen ist die Übertragung auf den Ehegatten oder die Ehegattin, den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin, den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, der oder die mit der eingetragenen Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt führt, oder auf eine einzelne Person innerhalb der Verwandtschaft in gerader Linie sowie im Boots- und Fischereigewerbe mit Geschäftsübergabe.
2. Die Zulassungsbewilligung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren, welche zahlenmässig beschränkt sind, wird mit der Zuteilung des Kontrollschildes und der Abgabe des Schiffsausweises erteilt.
3. Wird ein Schiff ausser Verkehr gesetzt und nicht innerhalb eines Jahres durch ein anderes ersetzt, verfällt die Zulassungsbewilligung.
4. Wird ein Halterwechsel nicht gemeldet und dadurch die Zulassungsbewilligung missbräuchlich verwendet, ist diese zu entziehen.