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787 CH-LU

§ 28 Verordnung über die Schifffahrt - Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren

Besondere Bestimmungen - Sempachersee
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§ 28 Verordnung über die Schifffahrt · Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren

1. Die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 400 begrenzt.

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