§ 27 Verordnung über die Schifffahrt - Zulassungsverbot
§ 27 Verordnung über die Schifffahrt · Zulassungsverbot
1. Nicht zum Verkehr zugelassen werden
a. Schiffe mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,
b. Schiffe mit Wohn- und Schlafeinrichtungen,
c. Schiffe mit Verbrennungsmotoren mit einer Antriebsleistung von mehr als 70 kW,
d. Schiffe mit Verbrennungsmotoren, welche die Emissionsgrenzwerte gemäss Ziffer 7.2 der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern vom 13. Dezember 1993 nicht erfüllen,
e. Schiffe mit Maschinenantrieb ohne Standplatz auf oder am Sempachersee,
f. * Wasserflugzeuge, Luftkissen-, motorisierte Tragflügel- und Unterseeboote sowie ähnliche Schwimmkörper,
g. bewegliche Flosse mit Aufbauten.
2. Die in Absatz 1a festgesetzte Höhe gilt nicht für Arbeitsschiffe sowie für Schiffe, die zur Ausübung der Berufsfischerei oder zum gewerbsmässigen Fahrschulunterricht verwendet werden.