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CH-LU
§ 25 Verordnung über die Schifffahrt - Segelbretter und Drachensegelbretter
Besondere Bestimmungen - Vierwaldstättersee
§ 25 Verordnung über die Schifffahrt · Segelbretter und Drachensegelbretter
1. Die Verwendung von Segelbrettern ist in der erweiterten Uferzone der Luzerner Seebucht untersagt.
2. Die Verwendung von Drachensegelbrettern ist auf luzernischem Gebiet in der erweiterten Uferzone der Luzerner Seebucht und der Horwer Seebucht untersagt.