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CH-LU
§ 24 Verordnung über die Schifffahrt - Längsfahrten
Besondere Bestimmungen - Vierwaldstättersee
§ 24 Verordnung über die Schifffahrt · Längsfahrten
1. In der inneren Uferzone sind Längsfahrten mit Motorschiffen nur in der erweiterten Uferzone der Luzerner Seebucht gestattet.