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787 CH-LU

§ 24 Verordnung über die Schifffahrt - Längsfahrten

Besondere Bestimmungen - Vierwaldstättersee
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§ 24 Verordnung über die Schifffahrt · Längsfahrten

1. In der inneren Uferzone sind Längsfahrten mit Motorschiffen nur in der erweiterten Uferzone der Luzerner Seebucht gestattet.

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