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787 CH-LU

§ 23 Verordnung über die Schifffahrt - Erweiterte Uferzone

Besondere Bestimmungen - Vierwaldstättersee
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§ 23 Verordnung über die Schifffahrt · Erweiterte Uferzone

1. Die erweiterte Uferzone erstreckt sich über den Uferabstand von 300 m hinaus

a. in der Luzerner Seebucht westlich der Linie von der SGV-Station Seeburg (Koordinaten 668 850/210 900) zur SGV-Station Wagner-Museum (Koordinaten 667 750/210 500),

b. in der Horwer Seebucht nördlich der Linie von der Kantonsgrenze Hergiswil (Koordinaten 666 470/205 630) bis Hinterrüti (Koordinaten 667 240/206 160, kleiner Hafen).

2. In der erweiterten Uferzone gelten die bundesrechtlichen Vorschriften über die äussere Uferzone.

3. Das Strassenverkehrsamt kann in der erweiterten Uferzone des Luzerner Seebeckens, nicht aber in der inneren und der äusseren Uferzone, im Rahmen von Schiffsprüfungen Probefahrten und Geräuschmessungen auch mit erhöhter Geschwindigkeit durchführen.

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