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787 CH-LU

§ 22 Verordnung über die Schifffahrt - Rettungsmittel

Gemeinsame Bestimmungen - Warn- und Rettungsdienste
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§ 22 Verordnung über die Schifffahrt · Rettungsmittel

1. Jeder Rettungsdienst muss über ein für seine Aufgaben geeignetes Motorschiff, über die zu dessen Führung notwendige Besatzung sowie über das für die Hilfeleistung zweckmässige Rettungsmaterial verfügen.

2. Bei öffentlichen Landungsanlagen sowie in unmittelbarer Nähe der Reussbrücken sind gut sichtbar Rettungsgeräte anzubringen. Auf öffentlichem Grund sind die Gemeinden, bei privaten Anlagen deren Betreiberinnen und Betreiber zuständig für das Anbringen der Rettungsgeräte.

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