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787 CH-LU

§ 21 Verordnung über die Schifffahrt - Rettungsdienste

Gemeinsame Bestimmungen - Warn- und Rettungsdienste
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§ 21 Verordnung über die Schifffahrt · Rettungsdienste

1. Die Rettungsdienste

a. überwachen bei Sturmwarnung die ihnen zugewiesenen Gewässer,

b. leisten gegenüber Personen, die in Seenot geraten sind, sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe,

c. benachrichtigen die Luzerner Polizei und unterstützen diese bei der Suche nach ertrunkenen oder vermissten Personen.

2. Die gewerbsmässigen Schiffsvermieterinnen und -vermieter und die Werften am See sind verpflichtet, unentgeltlich am Rettungsdienst mitzuwirken.

3. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt und koordiniert den Einsatzbereich der einzelnen Rettungsdienste.

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