787
CH-LU
§ 20 Verordnung über die Schifffahrt - Starkwind- und Sturmwarnungen
Gemeinsame Bestimmungen - Warn- und Rettungsdienste
§ 20 Verordnung über die Schifffahrt · Starkwind- und Sturmwarnungen
1. Die Luzerner Polizei gibt die von der zuständigen Bundesstelle veranlassten Starkwind- und Sturmwarnungen und deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste weiter.