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787 CH-LU

§ 20 Verordnung über die Schifffahrt - Starkwind- und Sturmwarnungen

Gemeinsame Bestimmungen - Warn- und Rettungsdienste
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§ 20 Verordnung über die Schifffahrt · Starkwind- und Sturmwarnungen

1. Die Luzerner Polizei gibt die von der zuständigen Bundesstelle veranlassten Starkwind- und Sturmwarnungen und deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste weiter.

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