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787 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Schifffahrt - Geltungsbereich

Gemeinsame Bestimmungen - Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 2 Verordnung über die Schifffahrt · Geltungsbereich

1. Die Verordnung gilt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons Luzern, soweit nicht interkantonale Vereinbarungen Anwendung finden.

2. Öffentliche Gewässer im Sinn dieser Verordnung sind alle stehenden oder fliessenden Gewässer, die sich für die Schifffahrt eignen und an denen bezüglich der Schifffahrt keine privaten dinglichen Rechte nachgewiesen sind.

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