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787 CH-LU

§ 19 Verordnung über die Schifffahrt - Sicherstellung und Verwertung von Schiffen

Gemeinsame Bestimmungen - Verschiedene Vorschriften
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§ 19 Verordnung über die Schifffahrt · Sicherstellung und Verwertung von Schiffen

1. Auf Kosten und Gefahr des Halters oder der Halterin oder des Eigentümers oder der Eigentümerin werden von der Luzerner Polizei sichergestellt

a. Schiffe, die widerrechtlich eingewassert wurden oder vorschriftswidrig stillliegen,

b. Schiffe, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden oder eine Gefahr für die Umwelt bilden und trotz Mahnung nicht entfernt werden.

2. Der Halter oder die Halterin oder der Eigentümer oder die Eigentümerin des sichergestellten Schiffes wird aufgefordert, das Schiff binnen 60 Tagen abzuholen. Sind diese unbekannt, ergeht die Aufforderung im Luzerner Kantonsblatt.

3. Wird der Aufforderung zur Abholung des Schiffes keine Folge geleistet, wird dieses verwertet.

4. Ein nach Abzug der Kosten verbleibender Erlös aus der Verwertung wird bei der Staatskasse des Kantons Luzern hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.

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