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787 CH-LU

§ 18 Verordnung über die Schifffahrt - Modellschiffe und Luftfahrzeuge

Gemeinsame Bestimmungen - Verschiedene Vorschriften
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§ 18 Verordnung über die Schifffahrt · Modellschiffe und Luftfahrzeuge

1. Das Betreiben von Modellschiffen ist ausserhalb der inneren Uferzone und in Naturschutzgebieten nicht gestattet. Die Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden.

2. Rennmässige Veranstaltungen mit motorisierten Modellschiffen sind nicht gestattet.

3. Modellluftfahrzeuge dürfen weder auf noch über einem Gewässer eingesetzt werden.

4. Für den Einsatz von Drohnen als unbemannte Luftfahrzeuge gemäss eidgenössischen Luftfahrtrecht gilt Folgendes

a. Gewässer und deren Ufer sollen nur zurückhaltend und für notwendige Flüge beansprucht werden. Personen dürfen weder gefährdet noch belästigt und Tiere auf und über dem Wasser dürfen nicht aufgescheucht, vertrieben oder anderweitig gestört werden. Wasserpflanzen, insbesondere Schilf, Binsen und Seerosen, dürfen nicht beschädigt werden.

b. Die Sicherheit auf den Gewässern, insbesondere für den Schiffsverkehr auf den Seen, darf nicht gefährdet werden.

c. Rennmässige Veranstaltungen sind nicht gestattet.

d. Vorbehalten bleiben weitere Einschränkungen und Ausnahmen gemäss besonderen Naturschutzvorschriften sowie die Vorschriften des eidgenössischen Rechts.

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