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787 CH-LU

§ 17 Verordnung über die Schifffahrt - Schleppangelfischerei

Gemeinsame Bestimmungen - Verschiedene Vorschriften
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§ 17 Verordnung über die Schifffahrt · Schleppangelfischerei

1. Zur Ausübung der Schleppangelfischerei sind Längsfahrten in der inneren Uferzone gestattet. Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen dürfen nicht befahren werden.

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