787
CH-LU
§ 17 Verordnung über die Schifffahrt - Schleppangelfischerei
Gemeinsame Bestimmungen - Verschiedene Vorschriften
§ 17 Verordnung über die Schifffahrt · Schleppangelfischerei
1. Zur Ausübung der Schleppangelfischerei sind Längsfahrten in der inneren Uferzone gestattet. Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen dürfen nicht befahren werden.