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787 CH-LU

§ 16 Verordnung über die Schifffahrt - Schiffsvermietung

Gemeinsame Bestimmungen - Verschiedene Vorschriften
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§ 16 Verordnung über die Schifffahrt · Schiffsvermietung

1. Die gewerbsmässige Vermietung von Schiffen an Selbstfahrerinnen und -fahrer ist bewilligungspflichtig.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a. die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen vorhanden sind,

b. die Vermieterin oder der Vermieter Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet,

c. eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschaden besteht,

d. keine höherrangigen öffentlichen Interessen, namentlich der Fischerei, des Naturschutzes und des Gewässerschutzes, entgegenstehen.

3. Über die Mieterinnen und Mieter von führerscheinpflichtigen Motorschiffen ist ein Verzeichnis zu führen. Auf Verlangen ist den Kontrollorganen in diese Verzeichnisse Einsicht zu gewähren. Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.

4. Die Bewilligung gilt nur für Schiffe, die auf den Vermieter oder die Vermieterin eingelöst und im Schiffsausweis als Mietschiffe eingetragen sind. Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Vorschriften wiederholt und in grober Weise verletzt wurden oder die Auflagen missachtet werden.

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