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787 CH-LU

§ 14 Verordnung über die Schifffahrt - Entzug Schiffsausweis

Gemeinsame Bestimmungen - Erteilung und Entzug der Ausweise
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§ 14 Verordnung über die Schifffahrt · Entzug Schiffsausweis

1. Der Schiffsausweis kann entzogen werden, wenn die mit dessen Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

2. Der Schiffsausweis ist zu entziehen, wenn

a. die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen,

b. die Halterin oder der Halter der Aufforderung zur Schiffsprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt,

c. die Steuern oder die Gebühren für das Schiff nicht entrichtet werden.

3. Mit dem Entzug des Schiffsausweises sind auch die Kontrollschilder einzuziehen.

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