Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
787 CH-LU

§ 13 Verordnung über die Schifffahrt - Führerprüfungen

Gemeinsame Bestimmungen - Erteilung und Entzug der Ausweise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung über die Schifffahrt · Führerprüfungen

1. Die Führerprüfungen werden nach den einschlägigen eidgenössischen Vorschriften und interkantonalen Richtlinien durchgeführt.

2. Die theoretischen Führerprüfungen der Kategorien A und D werden elektronisch abgenommen. Für die praktische Führerprüfung finden die Richtlinien der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter Anwendung.

3. Die Durchführung der praktischen Prüfung für Segelschiffe (Kategorie D) kann nebenamtlichen Segelexpertinnen und -experten übertragen werden.

← § 12 Verordnung über die Schifffahrt Zweck § 14 Verordnung über die Schifffahrt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →