787
CH-LU
§ 13 Verordnung über die Schifffahrt - Führerprüfungen
Gemeinsame Bestimmungen - Erteilung und Entzug der Ausweise
§ 13 Verordnung über die Schifffahrt · Führerprüfungen
1. Die Führerprüfungen werden nach den einschlägigen eidgenössischen Vorschriften und interkantonalen Richtlinien durchgeführt.
2. Die theoretischen Führerprüfungen der Kategorien A und D werden elektronisch abgenommen. Für die praktische Führerprüfung finden die Richtlinien der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter Anwendung.
3. Die Durchführung der praktischen Prüfung für Segelschiffe (Kategorie D) kann nebenamtlichen Segelexpertinnen und -experten übertragen werden.