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CH-LU
§ 12 Verordnung über die Schifffahrt - Erteilung
Gemeinsame Bestimmungen - Erteilung und Entzug der Ausweise
§ 12 Verordnung über die Schifffahrt · Erteilung
1. Die Ausweise für Schiffsführerinnen und -führer sowie für Schiffe werden nach den Vorschriften des eidgenössischen Binnenschifffahrtsrechtes erteilt.