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787 CH-LU

§ 12 Verordnung über die Schifffahrt - Erteilung

Gemeinsame Bestimmungen - Erteilung und Entzug der Ausweise
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§ 12 Verordnung über die Schifffahrt · Erteilung

1. Die Ausweise für Schiffsführerinnen und -führer sowie für Schiffe werden nach den Vorschriften des eidgenössischen Binnenschifffahrtsrechtes erteilt.

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