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787 CH-LU

§ 10 Verordnung über die Schifffahrt - Kennzeichnung der Schiffe

Gemeinsame Bestimmungen - Ausübung der Schifffahrt und Zulassung
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§ 10 Verordnung über die Schifffahrt · Kennzeichnung der Schiffe

1. Immatrikulationspflichtigen Schiffen werden Kontrollschilder zugeteilt. Diese sind beidseitig am Bug des Schiffes gut sichtbar anzubringen.

2. Beschädigte oder nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind vom Halter oder von der Halterin auf eigene Kosten zu ersetzen.

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