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787 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Schifffahrt - Zweck

Gemeinsame Bestimmungen - Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 1 Verordnung über die Schifffahrt · Zweck

1. Die Verordnung regelt den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechtes des Bundes sowie die Benützung der luzernischen Gewässer durch Schiffe und legt die Zuständigkeiten fest.

Zweck § 2 Verordnung über die Schifffahrt →

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