787
CH-LU
§ 1 Verordnung über die Schifffahrt - Zweck
Gemeinsame Bestimmungen - Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 1 Verordnung über die Schifffahrt · Zweck
1. Die Verordnung regelt den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechtes des Bundes sowie die Benützung der luzernischen Gewässer durch Schiffe und legt die Zuständigkeiten fest.