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783 GVM CH-LU

§ 7 Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege (GVM) - Strafbestimmung

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§ 7 GVM · Strafbestimmung

1. Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 und des § 5 (Versicherungspflicht) zuwiderhandelt.

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