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783 GVM CH-LU

§ 5 Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege (GVM) - Haftpflichtversicherung

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§ 5 GVM · Haftpflichtversicherung

1. Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 gelten nur für Motorfahrzeuge, für welche eine Haftpflichtversicherung besteht, die den Mindestanforderungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr genügt.

2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechtes für bundeseigene Fahrzeuge.

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