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GVM
CH-LU
§ 4 Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege (GVM) - Ausnahmen mit Bewilligung
§ 4 GVM · Ausnahmen mit Bewilligung
1. Die Luzerner Polizei kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn eine Notlage oder besondere Bedürfnisse dies rechtfertigen.
2. Die erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen sind in der Bewilligung anzugeben.
3. Bei Missbrauch ist die Bewilligung zu entziehen.