§ 3 Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege (GVM) - Ausnahmen ohne Bewilligung
§ 3 GVM · Ausnahmen ohne Bewilligung
1. Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen
a. die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen für
1. Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau;
2. medizinische Betreuung, Sanitäts- und Rettungsdienst;
3. Polizei, Feuerwehr, Ölwehr;
4. Armee, Zivilschutz, Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe;
5. Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt;
6. werkinternen Verkehr;
b. der Motorfahrzeugverkehr der Berechtigten auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind;
c. der Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden, die auf öffentlichen Strassen nicht erreichbar sind, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustimmung geben;
d. der Einsatz von Fahrzeugen der Pisten- und Loipenbearbeitung, wenn sie mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis versehen sind und der Führer den entsprechenden Führerausweis besitzt.