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783 GVM CH-LU

§ 3 Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege (GVM) - Ausnahmen ohne Bewilligung

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§ 3 GVM · Ausnahmen ohne Bewilligung

1. Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen

a. die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen für

1. Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau;

2. medizinische Betreuung, Sanitäts- und Rettungsdienst;

3. Polizei, Feuerwehr, Ölwehr;

4. Armee, Zivilschutz, Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe;

5. Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt;

6. werkinternen Verkehr;

b. der Motorfahrzeugverkehr der Berechtigten auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind;

c. der Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden, die auf öffentlichen Strassen nicht erreichbar sind, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustimmung geben;

d. der Einsatz von Fahrzeugen der Pisten- und Loipenbearbeitung, wenn sie mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis versehen sind und der Führer den entsprechenden Führerausweis besitzt.

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