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GVM
CH-LU
§ 1 Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege (GVM) - Grundsatz
§ 1 GVM · Grundsatz
1. Der Verkehr mit Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der §§ 3 und 4 verboten
a. ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr;
b. auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen sowie auf Wegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind.