§ 9 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Zuschläge
§ 9 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Zuschläge
1. Zusätzlich zur Prüfungsgebühr nach § 8 werden folgende Zuschläge erhoben
a. * beim Einsatz eines Begleitfahrzeugs für die Abnahme einer praktischen Motorradführerprüfung: Fr. 10.-
b. für Segelschiffe mit Aussenbord-Verbrennungsmotor: Fr. 15.-
c. für Segelschiffe mit Innenbord-Verbrennungsmotor: Fr. 30.-
d. für die Kontrolle von Kücheneinrichtungen, sanitären Anlagen und jedes zusätzlichen Motors: Fr. 15.-
e. für die Schiffsführerprüfung Kat. D mit nur einem Kandidaten an Bord: Fr. 30.-
f. * für die am Prüfungstag ausserhalb der reservierten Zeit durchgeführte Fahrzeugprüfung: Fr. 30.-
2. Wird die Führerprüfung, die Fahrzeug- oder Schiffsprüfung sowie die Kontrollfahrt auf Antrag ausserhalb der ordentlichen Prüfungsorte durchgeführt, wird zusätzlich zur Prüfungsgebühr ein Wegzuschlag von 10 bis höchstens 200 Franken erhoben.
3. Für Schiffsführerprüfungen ausserhalb der Prüfungssaison wird ein Zuschlag von 30 Franken erhoben.