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778 CH-LU

§ 8 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Grundsatz

Prüfungsgebühren
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§ 8 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Grundsatz

1. Die Gebühren für die Prüfung von Personen sowie von Fahrzeugen und Schiffen werden nach zeitlichem Aufwand festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt pro Experte oder Expertin für

a. * Fahrzeugprüfungen: Fr. 170.-

b. * Schiffsprüfungen: Fr. 150.-

c. * technische Expertisen: Fr. 170.-

d. * praktische Führerprüfungen, Kontrollfahrten: Fr. 130.-

2. Im Minimum wird eine Viertelstunde in Rechnung gestellt.

3. Das Strassenverkehrsamt setzt die Dauer der Prüfungen fest.

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