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CH-LU
§ 8 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Grundsatz
Prüfungsgebühren
§ 8 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Grundsatz
1. Die Gebühren für die Prüfung von Personen sowie von Fahrzeugen und Schiffen werden nach zeitlichem Aufwand festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt pro Experte oder Expertin für
a. * Fahrzeugprüfungen: Fr. 170.-
b. * Schiffsprüfungen: Fr. 150.-
c. * technische Expertisen: Fr. 170.-
d. * praktische Führerprüfungen, Kontrollfahrten: Fr. 130.-
2. Im Minimum wird eine Viertelstunde in Rechnung gestellt.
3. Das Strassenverkehrsamt setzt die Dauer der Prüfungen fest.