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CH-LU
§ 6 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Barzahlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Barzahlung
1. Tagesausweise, Fahrzeugausweise bei provisorischer Immatrikulation von Fahrzeugen sowie Wunschkontrollschilder werden nur gegen Barzahlung der Gebühren erteilt oder abgegeben.
2. Das Strassenverkehrsamt kann in weiteren begründeten Fällen (wie ausserkantonaler Wohnsitz, Zahlungsrückstände, Minderjährigkeit) Barzahlung verlangen.