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778 CH-LU

§ 5 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Rechnungstellung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Rechnungstellung

1. Das Strassenverkehrsamt stellt Rechnung. Für eine Papierrechnung wird eine Gebühr von Fr. 1.50 erhoben.

2. Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.

3. Das Strassenverkehrsamt legt die Zahlungsfrist fest. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die gebührenpflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken.

4. Bei ausstehenden Fahrzeug- oder Schiffsgebühren werden die Ausweise und Kontrollschilder entzogen.

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