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CH-LU
§ 4 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Übrige Kosten
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Übrige Kosten
1. Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982 sowie die Auslagen gemäss dem Gebührengesetz vom 14. September 1993 in Rechnung gestellt.