778
CH-LU
§ 3 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Bemessung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Bemessung
1. Die Gebühren bemessen sich nach festen Ansätzen, nach Zeitaufwand oder einem Gebührenrahmen.
2. Besteht ein Gebührenrahmen, sind für die Berechnung der Gebühr unter anderem die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand und die erforderliche Sachkenntnis massgebend.
3. Beim Rückzug eines Bewilligungsgesuchs werden die Verwaltungsgebühren entsprechend dem entstandenen Aufwand erhoben.