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778 CH-LU

§ 28 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 28 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Übergangsbestimmung

1. Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens erstinstanzlich noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar.

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