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CH-LU
§ 28 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 28 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Übergangsbestimmung
1. Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens erstinstanzlich noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar.