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§ 27 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes

Weitere Gebühren
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§ 27 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes

1. Die Gebühren für die Anordnung oder Aufhebung von Administrativmassnahmen (namentlich Verweigerung, Verwarnung, Entzug oder Aberkennung des Lernfahr-, Führer- oder Schiffsführerausweises und Wiedererteilung von Ausweisen) sowie für die Anordnung des Besuchs von Verkehrsunterricht betragen 50 bis 800 Franken.

2. Die Gebühr für den Besuch des Verkehrsunterrichts wird nach Aufwand festgesetzt.

2bis. Die Gebühr für den Eintrag über den Abschluss der obligatorischen Fahrausbildung (Absolvierung des Verkehrskundeunterrichts oder praktische Motorradgrundschulung) beträgt 20 Franken. Einträge, welche elektronisch durch Fahrlehrerinnen oder Fahrlehrer vorgenommen werden, sind gebührenfrei.

3. Die Gebühr für die Anordnung eines Entzugs oder einer Verweigerung des Fahrzeug- oder Schiffsausweises oder der Kontrollschilder beträgt pro Fahrzeug oder Schiff 150 Franken.

4. Die Gebühr für den Auftrag zum polizeilichen Einzug von Ausweisen oder Kontrollschildern beträgt 200 Franken.

5. Die Gebühr für die Gewährung von Zahlungsaufschüben und Ratenzahlungen beträgt 10 bis 50 Franken.

6. Die Gebühr für den Rückzug eines Betreibungsbegehrens beträgt 30 Franken.

7. Für weitere Massnahmen und Dienstleistungen kann je nach Aufwand eine Gebühr von 20 bis 300 Franken erhoben werden.

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