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§ 26 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Übrige Gebühren

Bewilligungen
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§ 26 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Übrige Gebühren

1. Die Gebühren betragen für

a. die Bewilligung zur Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen: Fr. 50.-

b. die Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüberschreitenden Güterverkehr: Fr. 50.-

c. die Erteilung einer generellen Ersatzfahrzeugbewilligung: Fr. 50.-

d. die Erteilung einer Bewilligung für die Belassung ausserkantonaler Kontrollschilder: Fr. 20.-

e. die Bewilligung zur Verwendung von Lautsprechern an Motorfahrzeugen: Fr. 20.-

f. die Bewilligung zur Eröffnung einer Fahrschule (Art. 55 Abs. 2 VZV): Fr. 100.-

g. die Behandlung eines Gesuchs um Steuererlass oder Steuerermässigung: Fr. 50.-

h. * die Kontrolle der Fahrschulen und des Verkehrskundeunterrichts: Fr. 195.-

i. * die Kontrolle der praktischen Grundschulung bei den Motorrädern: Fr. 260.-

j. * die Erteilung oder Änderung der Bewilligung zum Einbau von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen: Fr. 20.- bis Fr. 400.-

k. die Abgabe der Parkkarte für behinderte Personen und Organisationen, die gehbehinderte Personen befördern: Fr. 25.-

l. * ...

m. * die Bescheinigung zur Befreiung von der Gurtentragpflicht: Fr. 25.-

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