§ 26 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Übrige Gebühren
§ 26 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Übrige Gebühren
1. Die Gebühren betragen für
a. die Bewilligung zur Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen: Fr. 50.-
b. die Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüberschreitenden Güterverkehr: Fr. 50.-
c. die Erteilung einer generellen Ersatzfahrzeugbewilligung: Fr. 50.-
d. die Erteilung einer Bewilligung für die Belassung ausserkantonaler Kontrollschilder: Fr. 20.-
e. die Bewilligung zur Verwendung von Lautsprechern an Motorfahrzeugen: Fr. 20.-
f. die Bewilligung zur Eröffnung einer Fahrschule (Art. 55 Abs. 2 VZV): Fr. 100.-
g. die Behandlung eines Gesuchs um Steuererlass oder Steuerermässigung: Fr. 50.-
h. * die Kontrolle der Fahrschulen und des Verkehrskundeunterrichts: Fr. 195.-
i. * die Kontrolle der praktischen Grundschulung bei den Motorrädern: Fr. 260.-
j. * die Erteilung oder Änderung der Bewilligung zum Einbau von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen: Fr. 20.- bis Fr. 400.-
k. die Abgabe der Parkkarte für behinderte Personen und Organisationen, die gehbehinderte Personen befördern: Fr. 25.-
l. * ...
m. * die Bescheinigung zur Befreiung von der Gurtentragpflicht: Fr. 25.-