Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
778 CH-LU

§ 25 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Nautische Bewilligungen

Bewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Nautische Bewilligungen

1. Die Gebühren betragen für

a. die Bewilligung von Standplätzen, Versuchsfahrten, Sondertransporten, Landungen mit Wasserflugzeugen, zum Anbringen von Schifffahrtszeichen sowie von Ausnahmen nach Artikel 163 BSV: Fr. 50.- bis Fr. 500.-

b. * die Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren auf dem Sempachersee (§ 32 Verordnung über die Schifffahrt): Fr. 50.-

c. * ...

d. die Bewilligung von Personentransporten auf Güterschiffen: Fr. 100.-

e. die befristete Zulassung ausserkantonaler Schiffe (inkl. Vignette): Fr. 40.-

f. die befristete Zulassung ausländischer Schiffe (inkl. Schiffskontrolle und Ausweis): Fr. 100.-

← § 24 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes Gegenstand § 26 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →