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§ 25 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Nautische Bewilligungen
Bewilligungen
§ 25 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Nautische Bewilligungen
1. Die Gebühren betragen für
a. die Bewilligung von Standplätzen, Versuchsfahrten, Sondertransporten, Landungen mit Wasserflugzeugen, zum Anbringen von Schifffahrtszeichen sowie von Ausnahmen nach Artikel 163 BSV: Fr. 50.- bis Fr. 500.-
b. * die Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren auf dem Sempachersee (§ 32 Verordnung über die Schifffahrt): Fr. 50.-
c. * ...
d. die Bewilligung von Personentransporten auf Güterschiffen: Fr. 100.-
e. die befristete Zulassung ausserkantonaler Schiffe (inkl. Vignette): Fr. 40.-
f. die befristete Zulassung ausländischer Schiffe (inkl. Schiffskontrolle und Ausweis): Fr. 100.-