§ 21 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Verschiedene Gebühren
§ 21 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Verschiedene Gebühren
1. Die Gebühren betragen für
a. die Erstellung eines Duplikats der schriftlichen Anmeldung zur Führerprüfung: Fr. 10.-
b. * ...
c. * ...
d. die Ausschreibung von Kontrollschildern und Ausweisen im Ripol: Fr. 20.-
e. den technischen Beschrieb für den Fahrzeugexport: Fr. 30.-
f. Adressnachforschungen bei unbekanntem Wohnort: Fr. 30.-
g. * schriftliche Auskünfte gemäss Artikel 89g des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) pro Anfrage
1. * bis 10 Halter oder Fahrzeuge: Fr. 10.-
2. * bis 30 Halter oder Fahrzeuge: Fr. 20.-
3. * bis 50 Halter oder Fahrzeuge: Fr. 30.-
4. * ab 51 Haltern oder Fahrzeugen: Fr. 40.-
h. Auskünfte an Versicherer (pro Fahrzeug): Fr. 8.-
i. das Ausstellen der internationalen Versicherungskarte: Fr. 20.-
j. * den Eignungstest nach dreimaligem Prüfungsversagen: Fr. 260.-
k. das Ausstellen der CE-Schiffsprüfungsprotokolle: Fr. 40.-
l. das Ausstellen von ADR/SDR-Zulassungsbescheinigungen: Fr. 40.-
m. die Verlängerung von ADR/SDR-Zulassungsbescheinigungen: Fr. 20.-
n. * das Aufgebot zur periodischen Kontrolluntersuchung für Personen über 75 Jahre und Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen berufsmässiger Kategorien (medizinische Gruppen 1 und 2): Fr. 25.-
o. * das Ausstellen oder die Verlängerung einer Ärzteparkkarte: Fr. 50.-
2. ...
3. Für die nicht ausdrücklich genannten Bewilligungen und Bescheinigungen kann das Strassenverkehrsamt eine Gebühr bis 50 Franken erheben.