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CH-LU
§ 20 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Kollektivfahrzeugausweise und Kollektivschiffsausweise
Zulassungsgebühren
§ 20 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Kollektivfahrzeugausweise und Kollektivschiffsausweise
1. Nach Aufwand wird die Gebühr erhoben für
a. die Bearbeitung eines Gesuchs um die erstmalige oder zusätzliche Erteilung eines Kollektivfahrzeugausweises oder eines Kollektivschiffsausweises in Verbindung mit Händlerschildern,
b. den Entzug der Händlerschilder bei nachträglichem Fehlen der Voraussetzungen,
c. die Durchführung von periodischen Inspektionen.
2. Der Stundenansatz beträgt 130 Franken.