Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
778 CH-LU

§ 20 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Kollektivfahrzeugausweise und Kollektivschiffsausweise

Zulassungsgebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Kollektivfahrzeugausweise und Kollektivschiffsausweise

1. Nach Aufwand wird die Gebühr erhoben für

a. die Bearbeitung eines Gesuchs um die erstmalige oder zusätzliche Erteilung eines Kollektivfahrzeugausweises oder eines Kollektivschiffsausweises in Verbindung mit Händlerschildern,

b. den Entzug der Händlerschilder bei nachträglichem Fehlen der Voraussetzungen,

c. die Durchführung von periodischen Inspektionen.

2. Der Stundenansatz beträgt 130 Franken.

← § 19 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes Gegenstand § 21 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →