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778 CH-LU

§ 2 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Gebührenpflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Gebührenpflicht

1. Verpflichtet zur Bezahlung der Gebühren ist unter Vorbehalt besonderer Regelungen, wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten Amtshandlungen des Strassenverkehrsamtes veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.

2. Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.

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