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§ 19 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Kontrollschilder und Kontrollmarken

Zulassungsgebühren
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§ 19 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Kontrollschilder und Kontrollmarken

1. Die Gebühren für die leihweise Abgabe der Kontrollschilder sowie für Kontrollmarken betragen

a. * Kontrollschilderpaar Motorfahrzeuge: Fr. 40.-

b. * Einzelkontrollschild, vorderes oder hinteres Schild, Schiffskontrollschild: Fr. 20.-

c. Kontrollschild, Kontrollmarke für Motorfahrrad: Fr. 5.-

d. * ...

2. Die Gebühren betragen für

a. die Ausgabe hinterlegter Kontrollschilder: Fr. 20.-

b. * die Rücksendung eines Kontrollschilderpaares an den bisherigen Standortkanton: Fr. 12.-

c. * die Rücksendung eines Einzelkontrollschildes an den bisherigen Standortkanton: Fr. 8.-

d. * die Zustellung eines Kontrollschilderpaares per Post: Fr. 12.-

e. * die Zustellung eines Einzelkontrollschildes per Post: Fr. 8.-

f. * den Austausch der Kontrollschilder per Post: Fr. 20.-

3. Die Gebühr für die Übertragung von Kontrollschildern mit weissem Grund und schwarzer Schrift auf einen anderen Halter oder eine andere Halterin im Rahmen von § 16c Absatz 2 der Strassenverkehrsverordnung vom 9. Dezember 1986 beträgt

a. * bei bis zu 5 Fahrzeugen pro Übertragung: Fr. 70.-

b. * für jedes weitere Fahrzeug pro Übertragung: Fr. 40.-

3bis. In folgenden Fällen ist die Übertragung von Kontrollschildern gemäss Absatz 3 gebührenfrei

a. Namensänderungen natürlicher Personen,

b. Namensänderungen von Einzelunternehmen sowie von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ohne Änderung der Rechtsform,

c. * Firmenänderungen von Einzelunternehmen sowie von juristischen Personen ohne Änderung der Rechtsform,

d. * Erbgang auf den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin beziehungsweise auf den überlebenden eingetragenen Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin,

e. * Erbgang auf den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin, der oder die mit dem bisherigen Halter oder der bisherigen Halterin während mindestens fünf Jahren bis zu dessen oder deren Tod ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.

4. Für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer mit weissem Grund und schwarzer Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gemäss dem Wunsch des Halters oder der Halterin verlangt das Strassenverkehrsamt eine Zusatzgebühr, welche sich an der Nachfrage orientiert.

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