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778 CH-LU

§ 18 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Ausweise für Fahrzeuge und Schiffe

Zulassungsgebühren
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§ 18 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Ausweise für Fahrzeuge und Schiffe

1. Die Gebühren betragen für

a. * das Ausstellen eines Fahrzeug- oder Schiffsausweises: Fr. 30.-

b. * das Ausstellen eines Anhangs zum Fahrzeugausweis oder eines Duplikats, den Ersatz unleserlicher Ausweise sowie Änderungen in Ausweisen: Fr. 25.-

c. das Eintragen des Codes 178 «Halterwechsel verboten» zusätzlich zur Ausweisgebühr: Fr. 30.-

d. * das Ausstellen eines Fahrzeugausweises oder Duplikats für Motorfahrräder und Motorfahrräder mit elektrischer Tretunterstützung (E-Bikes): Fr. 25.-

e. das Ausstellen eines internationalen Zulassungsscheins: Fr. 20.-

2. ...

3. Vor Bezug des Tagesausweises kann zur Sicherstellung der Unkosten bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder ein Depot bis 500 Franken verlangt werden.

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