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CH-LU
§ 18 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Ausweise für Fahrzeuge und Schiffe
Zulassungsgebühren
§ 18 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Ausweise für Fahrzeuge und Schiffe
1. Die Gebühren betragen für
a. * das Ausstellen eines Fahrzeug- oder Schiffsausweises: Fr. 30.-
b. * das Ausstellen eines Anhangs zum Fahrzeugausweis oder eines Duplikats, den Ersatz unleserlicher Ausweise sowie Änderungen in Ausweisen: Fr. 25.-
c. das Eintragen des Codes 178 «Halterwechsel verboten» zusätzlich zur Ausweisgebühr: Fr. 30.-
d. * das Ausstellen eines Fahrzeugausweises oder Duplikats für Motorfahrräder und Motorfahrräder mit elektrischer Tretunterstützung (E-Bikes): Fr. 25.-
e. das Ausstellen eines internationalen Zulassungsscheins: Fr. 20.-
2. ...
3. Vor Bezug des Tagesausweises kann zur Sicherstellung der Unkosten bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder ein Depot bis 500 Franken verlangt werden.