§ 17 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Ausweise zur Führung von Motorfahrzeugen und Schiffen
§ 17 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Ausweise zur Führung von Motorfahrzeugen und Schiffen
1. Die Gebühren betragen für
a. * das Ausstellen eines Lernfahrausweises aller Kategorien (inkl. Gesuchsbearbeitung und Anmeldekarte zur Prüfung) Fr. 50.-
b. * die Bearbeitung eines Gesuches für den Führerausweis der Kategorie D, der Spezialkategorien G und M, für die Eintragung der Codes Nr. 121 und 122 im Führerausweis sowie für den Schiffsführerausweis Fr. 30.-
c. das Ausstellen eines Schiffsführerausweises oder eines internationalen Führerausweises Fr. 50.-
d. den Ersatz eines Lernfahr- oder Schiffsführerausweises infolge Verlusts (Duplikat) oder Änderungen irgendwelcher Art Fr. 30.-
e. * das erstmalige Ausstellen eines Führerausweises Fr. 45.-
f. * den Ersatz eines Führerausweises infolge Verlusts oder Änderungen irgendwelcher Art Fr. 25.-
g. * die Umschreibung eines ausländischen Führerausweises Fr. 95.-
h. * das Ausstellen und den Ersatz eines Führer- oder Lernfahrausweises in elektronischer Form zu einem bestehenden physischen Ausweis Fr. 10.-
2. ...