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778 CH-LU

§ 16 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Ausfall einer Prüfung

Prüfungsgebühren
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§ 16 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Ausfall einer Prüfung

1. Kann eine angesetzte Prüfung wegen unentschuldigten Fernbleibens oder verspäteter Abmeldung, wegen fehlender Ausweise, wegen nicht vorschriftsgemässen Prüfungsfahrzeuges, wegen fahrunfähigen Zustandes der zu prüfenden Person oder wegen mangelhafter Sicherheitsausrüstung bei Motorradprüfungen nicht stattfinden, ist die Grundgebühr zu entrichten.

2. Eine Abmeldung gilt als verspätet, wenn sie dem Strassenverkehrsamt nicht spätestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich vorliegt.

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